Satzung - Turn- und Sportverein Treudeutsch 07 Lank e.V.

vom 25. Mai 1973

mit Änderungen vom 13. Januar 1978, 23. Januar 1981, 14. Mai 1982, 25. Februar 1983, 08. März 1985, 16. Januar 1991, 26. Januar 1997, 09.März 2001 und 15. März 2002

 

1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Treudeutsch 07 Lank e.V.       1)

Er hat seinen Sitz in Meerbusch-Lank; seine Farben sind blau-weiß.

Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.


2. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


3. Zweck und Wesen des Vereins 6)

3.1

Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und die Durchführung kultureller Veranstaltungen. Der Jugendpflege wird dabei – entsprechend der bestehenden Jugendordnung – besondere Aufmerksamkeit geschenkt.         1) 8)

3.2

Wesen des Vereins

3.2.1

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.     3)

3.2.2 Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.      6)
3.2.3 Der Verein ist gemeinnützig. Etwaige Überschüsse sind ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken zu verwenden.
3.2.4 Der Verein ist Mitglied des Deutschen Sportbundes und seiner Fachverbände.  1)
3.2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


4.

Mitgliedschaft

4.1 Wesen der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann werden, wer sich für dessen Ziele und Ideale ohne Vorbehalte einsetzt.
4.2 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft

- aktive Mitglieder

- passive Mitglieder

- Ehrenmitglieder

4.3

Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach Rücksprache mit dem jeweiligen Abteilungsleiter. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.                 6)
4.4 Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrages.           5)
4.5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch   - Tod   - Austritt   - Ausschluß.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

Vereinseigene Gegenstände müssen sofort zurückgegeben werden.
4.5.1 Der Austritt

Die Austrittserklärung muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen zum Jahresende.
4.5.2 Der Ausschluß kann erfolgen

-  bei grobem unsportlichem oder unkameradschaftlichem Verhalten

-  bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die

Interessen des Vereins

-  wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnungen mit der Bezahlung des

Jahresbeitrages in Rückstand ist

Den Ausschluß beschließt der Vorstand nach vorheriger Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes. Der Ausschlußbeschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht, gegen diesen Beschluß beim Vereinsrat innerhalb eines Monats Einspruch zu erheben, der hierüber endgültig entscheidet.

Im Falle des Buchstaben c) kann die Entscheidung des Vorstandes und des Vereinsrates auch im schriftlichen Verfahren erfolgen. Dem auszuschließenden Mitglied wird in diesen Fällen eine mindestens vierwöchige Frist gewährt, binnen derer er zu den Ausschlußgründen Stellung nehmen kann                           8)

4.6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.6.1 Sportliche Betätigung

Jedes Mitglied hat das Recht, in seiner Abteilung Sport zu betreiben. Eine sportliche Betätigung in einer anderen Abteilung des Vereins setzt eine Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Abteilungsleiter voraus.
4.6.2 Wahlrecht

Die Mitglieder haben aktives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres, passives Wahlrecht nach Erlangung der Volljährigkeit nach dem BGB.
4.6.3 Vereinsordnung

Jedes Mitglied ist zur Einhaltung dieser Satzung, der hierzu ergangenen Vereinsbeschlüsse sowie der Ordnungen des Vereins verpflichtet.                       6)
4.7. Aufnahmegebühr und Beiträge
4.7.1 Aktive Mitglieder

Alle aktiven Mitglieder haben einmalig die Aufnahmegebühr und fortlaufend den Jahresbeitrag der jeweiligen Abteilung zu entrichten.                        5)
4.7.2 Passive Mitglieder

Passive Mitglieder zahlen nur den für sie festgesetzten Jahresbeitrag.
4.7.3 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
4.7.4 Beitragshöhe und Zahlungsweise

Die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Abweichend hiervon werden die Höhe des Beitrages und der Aufnahmegebühr der Tennis-Abteilung von der Abteilungsversammlung dieser Abteilung festgesetzt
4.7.5 Beitragshaftung

Eltern haften für die Beiträge ihrer minderjährigen Kinder.              5)
4.7.6 Beitragserlasse

Über Beitragserlasse entscheidet der Vorstand.


5. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlungen (ordentliche und außerordentliche)

- die Abteilungen

- der Vereinsrat

5.1 Vorstand
5.1.1 Der Vorstand besteht aus

  1. dem geschäftsführenden Vorstand
  2. den Ehrenvorsitzenden
  3. den Abteilungsleitern
  4. dem Vereinsjugendwart
  5. dem Sozialwart
  6. dem Pressewart
  7. dem Jugendvertreter
  8. und bis zu drei Beisitzern.         1)  5)
5.1.2 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Geschäftsführer
  • dem Schatzmeister
5.1.3 Vorstand im Sinne des § 26 BGB

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Einer der beiden sollte der 1. Vorsitzende sein.                               8) 9)
5.1.4 Wahl des Vorstandes 3)  5)

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, wobei der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister in Jahren mit geraden Jahreszahlen und der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen gewählt werden.

Der Vereinsjugendwart wird ebenfalls für die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen.

Die Ehrenvorsitzenden werden auf Lebenszeit gewählt.

Die übrigen Vorstandsmitglieder sind für die Dauer eines Jahres zu wählen.

Die Abteilungsleiter werden von den jeweiligen Abteilungsleiterversammlungen gewählt und bedürfen nicht der Zustimmung der ordentlichen Mitgliederversammlung.

Der Vereinsjugendwart und der Jugendvertreter werden vom Vereinsjugendtag gewählt. Weitere Einzelheiten regelt die Jugendordnung. 8)

Alle weiteren Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so beruft der Vorstand – mit Ausnahme der Abteilungsleiter, des Vereinsjugendwartes, des Jugendvertreters und der Ehrenvorsitzenden – einen Nachfolger für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.    3) 5)
5.1.5 Entscheidungen

Der Vorstand entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung, dem Vereinsrat oder der Abteilungsleiterversammlung der Tennis-Abteilung übertragen sind.  2)
5.1.6 Beschlußfähigkeit

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen         5)
5.1.7 Geschäftsordnung

Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung.
5.2 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlichen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht sein.
5.2.1 ordentliche Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres einzuberufen.
5.2.2 außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Zehntel der wahlberechtigten Mitglieder diese unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragt. In diesem Fall muß der Vorstand die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von sechs Wochen einberufen.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
5.2.3 Entscheidungen der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

  1. Entlastung des Vorstandes  ( dabei muß die Entlastung des Schatzmeisters getrennt erfolgen ! )
  2. Wahl des Vorstandes
  3. Wahl der Kassenprüfer               6)
  4. Wahl des Vereinsrates
  5. Satzungsänderungen
  6. Namensänderung des Vereins
  7. Zusammenschluß mit anderen Vereinen
  8. Auflösung des Vereins
  9. Wahl der Ehrenmitglieder entsprechend der von der Mitgliederversammlung genehmigten Ehrenordnung
  10. Höhe der Beiträge
  11. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder gemäß Punkt 5.2 sowie
  12. weitere Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung

Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei den Ziffern 5. – 8. mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder          4)  5)
5.2.4 Abstimmungen

Die Abstimmungen erfolgen offen; sie finden geheim statt, wenn dies von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Bei Personenwahl muß geheim abgestimmt werden, wenn mehr als ein Bewerber kandidiert bzw. ein Mitglied der Versammlung eine geheime Abstimmung beantragt.

Über jede zu besetzende Position und über jeden wichtigen Antrag muß getrennt abgestimmt werden.
5.2.5 Protokollführung

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das bei der nächsten Vorstandssitzung und der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen und zu genehmigen ist.
5.3 Abteilungen

Zur Durchführung des Sportbetriebes werden Abteilungen gebildet. Sie nehmen ihre Aufgaben im Rahmen dieser Satzung selbständig wahr. Zu den selbständig wahrzunehmenden Aufgaben und Belangen der Tennis-Abteilung gehören Errichtung, Betrieb, Veränderung, Nutzung und Finanzierung ihrer Anlagen und Einrichtungen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten.               2)
5.3.1 Abteilungsleitung

Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter und entsprechend den Abteilungsaufgaben von weiteren Abteilungs-Mitgliedern geführt. Diese werden von der jährlich abzuhaltenden Abteilungsversammlung gewählt., die vor der ordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins stattfinden muß. Scheidet ein gewähltes Mitglied, mit Ausnahme des Abteilungsleiters, vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so gilt Punkt 5.1.4, letzter Satz, entsprechend. Bei Ausscheiden des Abteilungsleiters ist durch den geschäftsführenden Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Abteilungsversammlung zur Wahl eines neuen Abteilungsleiters einzuberufen.             3)  6)  7)

Alle von den Abteilungsversammlungen gewählten Mitglieder bedürfen nicht der Zustimmung anderer Organe des Vereins.

Zur Förderung der Jugendarbeit muß die Abteilungsversammlung einen Jugendwart wählen. Wählt die Abteilungsversammlung keinen Abteilungsleiter und/oder Jugendwart, wird dies durch die Mitgliederversammlung vorgenommen.                                6)  7)
5.3.2 Einberufung der Abteilungsversammlung

Die Abteilungsversammlung kann einberufen werden, entsprechend Punkt 5.2, - vom Abteilungsleiter,  - von einem Zehntel der wahlberechtigten Abteilungs-Mitglieder,  - vom Vorstand           7)
5.3.3 Entscheidungen der Abteilungsversammlung

Die Abteilungsversammlung entscheidet über Abteilungsbelange mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen wahlberechtigten Mitglieder. Die Abstimmungen erfolgen gemäß Punkt 5.2.4.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können an der Abteilungsversammlung beratend teilnehmen. Sie sind zu den Abteilungsversammlungen einzuladen.                 5)  6)
5.3.4 Protokollführung

Über die Abteilungsversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Eine Ausfertigung des Protokolls erhält der Vorstand. Das Protokoll ist auf der nächsten Abteilungsversammlung zu verlesen und zu genehmigen.
5.3.5 Geschäftsordnung

Die Abteilungen können sich eine Geschäftsordnung geben. Diese bedarf der Zustimmung des Vorstands.
5.4 Vereinsrat
5.4.1 Mitglieder des Vereinrats

Der Vereinsrat besteht aus fünf Mitgliedern, die mindestens 40 Jahre alt sind und dem Verein wenigstens 10 Jahre angehören. Sie dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein.
5.4.2 Wahl des Vereinsrats

Der Vereinsrat wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er entscheidet in letzter Instanz und mit einfacher Mehrheit über

  • Ehrungen, gemeinsam mit dem Vorstand, entsprechend der von der Mitgliederversammlung genehmigten Ehrenordnung,
  • Streitigkeiten von Mitgliedern, soweit Vereinsbelange berührt werden,
  • Ausschlüsse                     4)
5.4.3 Beschlußfähigkeit

Der Vereinsrat ist bei mindestens vier anwesenden Mitgliedern beschlußfähig.


6. Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei geschäftsfähige Mitglieder zu Kassenprüfern. Diese nehmen nach Abschluß des Geschäftsjahres eine Überprüfung der Kassen- und Buchführung sowie des Vereinseigentums vor. Die Kassenprüfer haben das Recht, nach schriftlicher Ankündigung gegenüber dem Schatzmeister und unter Wahrung einer Frist von mindestens einer Woche auch zwischenzeitlich Prüfungen durchzuführen. Über das Ergebnis ihrer Prüfungen ist ein schriftlicher Bericht zu verfassen, der auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vor der Entlastung des Schatzmeisters zu verlesen ist. Es darf jeweils nur ein Kassenprüfer für das neue Geschäftsjahr wiedergewählt werden.


7. Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch drei von der Mitgliederversammlung bestellte Liquidatoren. Die Mitgliederversammlung entscheidet hierüber mit einer Zweidrittel-Mehrheit.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Fortfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Meerbusch zur Förderung de Sports.                        3)

1) Änderung gemäß Beschluß vom 13. Januar 1978
2) Änderung gemäß Beschluß vom 23. Januar 1981
3) Änderung gemäß Beschluß vom 14. Mai 1982
4) Änderung gemäß Beschluß vom 25. Februar 1983
5) Änderung gemäß Beschluß vom 03. März 1985
6) Änderung gemäß Beschluß vom 16. Januar 1991
7) Änderung gemäß Beschluß vom 26. Januar 1997
8) Änderung gemäß Beschluß vom 09. März 2001
9) Änderung gemäß Beschluß vom 15. März 2002

Ausgabe 09/2000
 

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